Vorlagen für Beschluss und Arbeitgeber-Mitteilung
Bevor ein Mitglied des Betriebsrats, der Jugend- und Auszubildendenvertretung oder der Schwerbehindertenvertretung an einem Seminar teilnimmt, braucht es zwei Schritte: einen Beschluss des Gremiums und eine Mitteilung an den Arbeitgeber. Für beides finden Sie hier ausfüllbare Vorlagen als PDF sowie eine kurze Erläuterung, worauf es dabei ankommt.
Die Vorlagen
Die Vorlagen sind Muster. Passen Sie Namen, Termine und Kosten an Ihren Fall an; die Erläuterungen auf dieser Seite helfen dabei.
So kommen Sie zur Teilnahme
Seminar auswählen
Legen Sie fest, welches Seminar und welcher Termin für die Arbeit im Gremium erforderlich sind. Notieren Sie Titel, Datum, Format und Kosten.
Beschluss fassen
Das Gremium beschließt die Teilnahme in einer ordnungsgemäß einberufenen Sitzung. Der Beschluss wird im Sitzungsprotokoll festgehalten.
Arbeitgeber informieren
Der Vorsitz teilt dem Arbeitgeber rechtzeitig mit, wer wann an welchem Seminar teilnimmt und welche Kosten entstehen.
Anmelden
Danach melden Sie die Person über das Anmeldeformular des jeweiligen Seminars an. Sie erhalten eine Bestätigung per E-Mail.
Warum Beschluss und Mitteilung nötig sind
Beides schützt Sie: Der Beschluss belegt, dass nicht eine einzelne Person, sondern das Gremium entschieden hat. Die Mitteilung stellt sicher, dass der Arbeitgeber die Freistellung und die Kosten nicht später in Frage stellt.
Der Beschluss des Gremiums
Betriebsrat, JAV und Schwerbehindertenvertretung entscheiden nicht als einzelne Mitglieder, sondern als Gremium. Über die Teilnahme an einem Seminar wird deshalb in einer ordnungsgemäß einberufenen Sitzung mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder abgestimmt. Eine Absprache auf dem Flur oder eine Zusage der oder des Vorsitzenden allein genügt nicht.
Im Beschluss sollten stehen:
- wer teilnimmt (Name, Funktion im Gremium),
- welches Seminar besucht wird (Titel, Veranstalter, Termin, Ort oder Online-Format),
- warum die Kenntnisse für die Arbeit des Gremiums erforderlich sind,
- welche Kosten entstehen (Seminargebühr, Fahrt, Unterkunft, Verpflegung).
Der Beschluss gehört ins Sitzungsprotokoll. Er ist der Nachweis, auf den Sie sich später berufen, wenn der Arbeitgeber nach der Grundlage der Freistellung fragt.
Die Mitteilung an den Arbeitgeber
Nach dem Beschluss teilt in der Regel die oder der Vorsitzende dem Arbeitgeber die Teilnahme und die zeitliche Lage des Seminars mit. Die Mitteilung ist keine Bitte um Erlaubnis, sondern eine Information über einen bereits gefassten Beschluss. Sie sollte schriftlich oder per E-Mail erfolgen, damit der Zeitpunkt belegbar ist.
Wichtig ist der Zeitpunkt: „rechtzeitig“ heißt so früh, dass der Arbeitgeber die Abwesenheit noch einplanen kann. In der Praxis sind mehrere Wochen Vorlauf üblich. Das Gremium muss bei der Terminwahl die betrieblichen Notwendigkeiten berücksichtigen, etwa Urlaubszeiten oder bekannte Auftragsspitzen.
Hält der Arbeitgeber die betrieblichen Notwendigkeiten für nicht ausreichend berücksichtigt, kann er die Einigungsstelle anrufen; deren Spruch ersetzt dann die Einigung zwischen Arbeitgeber und Gremium. Ein einfaches Nein des Arbeitgebers hebt den Beschluss dagegen nicht auf.
Welche Paragraphen greifen
- § 37 Abs. 6 BetrVG Freistellung für Schulungen
- Mitglieder des Betriebsrats sind ohne Minderung des Arbeitsentgelts für Schulungs- und Bildungsveranstaltungen freizustellen, die für die Arbeit des Betriebsrats erforderliche Kenntnisse vermitteln. Das Gremium beschließt die Teilnahme, berücksichtigt die betrieblichen Notwendigkeiten und gibt sie dem Arbeitgeber rechtzeitig bekannt.
- § 40 Abs. 1 BetrVG Kosten und Sachaufwand
- Die durch die Tätigkeit des Betriebsrats entstehenden Kosten trägt der Arbeitgeber. Dazu zählen bei einer beschlossenen und erforderlichen Schulung die Seminargebühr sowie Fahrt-, Übernachtungs- und Verpflegungskosten.
- § 65 Abs. 1 BetrVG Jugend- und Auszubildendenvertretung
- Für die JAV gelten die Vorschriften über die Rechte und Pflichten des Betriebsrats entsprechend, also auch der Schulungsanspruch nach § 37 Abs. 6 BetrVG und die Kostentragung nach § 40 Abs. 1 BetrVG.
- § 179 Abs. 4 SGB IX Schwerbehindertenvertretung, Ehrenamt und Schulung
- Die Vertrauenspersonen der schwerbehinderten Menschen führen ihr Amt unentgeltlich als Ehrenamt und werden dafür von der beruflichen Tätigkeit freigestellt. Für die Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen gilt § 37 Abs. 6 BetrVG entsprechend.
- § 179 Abs. 8 SGB IX Kosten der Schwerbehindertenvertretung
- Die durch die Tätigkeit der Vertrauensperson entstehenden Kosten trägt der Arbeitgeber. Für die SBV gilt damit dasselbe Prinzip wie für den Betriebsrat nach § 40 Abs. 1 BetrVG.
- § 33 BetrVG Beschlussfassung im Gremium
- Beschlüsse des Betriebsrats werden mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder gefasst. Der Betriebsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder an der Beschlussfassung teilnimmt.
Diese Übersicht gibt den Gesetzesstand vereinfacht wieder und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.
Passendes Seminar für Ihren Beschluss finden
Im Programm finden Sie Titel, Termine, Format und Preis, also genau die Angaben, die in Beschluss und Mitteilung gehören. Weitere Antworten rund um Freistellung und Kosten stehen in den häufigen Fragen.